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Allgemeine

Einkaufs- und Auftragsbedingungen

 

1  Geltungsbereich 

1.1 Die ACRIS Feinchemikalien GmbH ist das Unternehmen im Sinne dieser Bedingungen, das diese Bedingungen in Bezug nimmt gegenüber Lieferanten und/oder Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich Lieferanten genannt). Diese Bedingungen gelten auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen und auch dann, wenn die ACRIS Feinchemikalien GmbH nicht nochmals auf diese Bedingungen verweist. 

 

1.2 Von diesen Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für die ACRIS Feinchemikalien GmbH unverbindlich, auch wenn die ACRIS Feinchemikalien GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern zu wollen oder dieselben seiner Annahmeerklärung oder dem Liefer- bzw. Auftragsschein beigefügt sind. 

 

 

2  Bestellungen 

2.1 Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen der ACRIS Feinchemikalien GmbH bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

2.2 Die ACRIS Feinchemikalien GmbH ist berechtigt, ihre Bestellung unentgeltlich bis zum Vertragsschluss zu widerrufen. 

 

2.3 Die Annahmebestätigung der Bestellung hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen diese Bestimmung ergeben, hat der Lieferant zu verantworten. 

 

2.4 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist die ACRIS Feinchemikalien GmbH an die Bestellung nur gebunden, sofern die ACRIS Feinchemikalien GmbH der Abweichung zugestimmt hat. Für die Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

 

2.5 Lieferabrufe auf der Grundlage eines zwischen der ACRIS Feinchemikalien GmbH und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages werden spätestens verbindlich, sofern der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufes widerspricht. 

 

 

3  Preise, Zahlungsbedingungen 

3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer und schließen Nachforderungen und Preiserhöhungen aller Art aus. 

 

3.2 Zahlungen oder andere Erfüllungsleistungen der ACRIS Feinchemikalien GmbH erfolgen – sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde – innerhalb von 30 Tagen rein netto ohne Abzug, und zwar jeweils gerechnet ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei der ACRIS Feinchemikalien GmbH. Jede Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. 

 

3.3 Gerät die ACRIS Feinchemikalien GmbH in Zahlungsverzug, schuldet die ACRIS Feinchemikalien GmbH Verzugszinsen nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. Es bleibt der ACRIS Feinchemikalien GmbH und dem Lieferanten vorbehalten, einen abweichenden Schaden nachzuweisen. 

 

3.4 Rechnungen des Lieferanten müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten. Die Umsatzsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen. 

 

3.5 Der Lieferant verpflichtet sich neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die ihm von seinem zuständigen Finanzamt mitgeteilte Steuernummer in sämtlichen Rechnungen deutlich sichtbar aufzunehmen. 

 

3.6 Fehlen die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.5 oder sind sie unrichtig oder unvollständig oder ist die Rechnung aus anderen Gründen nicht prüffähig, ist der Anspruch des Lieferanten nicht fällig. 

 

3.7 Zahlungen von der ACRIS Feinchemikalien GmbH beinhalten kein Anerkenntnis der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß oder einen Verzicht auf etwaige (Ersatz-)Ansprüche. Bei mangelhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist die ACRIS Feinchemikalien GmbH, unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte, berechtigt, Zahlungen und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 

 

 

4  Lieferung, Erfüllungsort, Nacherfüllungsort 

4.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen sind verbindlich und deren Einhaltung stellt eine wesentliche Vertragspflicht für den Lieferanten dar. Mit Ablauf der Lieferfristen /-termine gerät der Lieferant automatisch in Verzug. 

 

4.2 Sofern keine Liefer- und/oder Leistungstermine mit dem Lieferanten vereinbart sind, hat der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen unter Berücksichtigung der üblichen und angemessenen Zeit unverzüglich vorzunehmen. Vorablieferungen und -leistungen sowie Lieferungen und Leistungen nach dem vereinbarten Termin sind nur mit Zustimmung der ACRIS Feinchemikalien GmbH zulässig. Teillieferungen sind vorher mit der ACRIS Feinchemikalien GmbH abzustimmen.

 

4.3 In Fällen höherer Gewalt sind sowohl die ACRIS Feinchemikalien GmbH als auch der Lieferant für die Dauer der die höhere Gewalt begründenden Umstände von der An- bzw. Abnahmeobliegenheit bzw. der Liefer-/Leistungspflicht befreit, allerdings nur dann, sofern der von dem Ereignis der höheren Gewalt jeweils betroffene Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Auftreten des Ereignisses, das die höhere Gewalt begründet, hierauf hinweist und die voraussichtliche Dauer des jeweiligen Ereignisses, das zu einer Beeinträchtigung der Obliegenheiten/Pflichten führt, benennt. 

 

4.4 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer der ACRIS Feinchemikalien GmbH sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt. 

 

4.5 Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, CIP (frachtfrei versichert) gemäß INCOTERMS 2020. Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben, ist der in der Bestellung angegebene Firmensitz der ACRIS Feinchemikalien GmbH der Erfüllungsort. Gleiches gilt für den Nacherfüllungsort. 

 

5  Vertragsstrafe 

5.1 Gerät der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung schuldhaft in Verzug, hat die ACRIS Feinchemikalien GmbH Anspruch auf die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1% des vereinbarten Netto-Preises pro Kalendertag des Verzugs, höchstens jedoch 5% des vereinbarten Netto-Preises. Die Vertragsstrafe ist auch dann auf 5 % des vereinbarten Netto-Preises beschränkt, wenn der Lieferant mehrere in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte Fristen schuldhaft überschreitet. 

 

5.2 Die Vertragsstrafe kann von der ACRIS Feinchemikalien GmbH bis zur vollständigen Erfüllung des geschuldeten Entgelts geltend gemacht werden. 

 

5.3 Durch die Entrichtung der Vertragsstrafe wird der Lieferant nicht von der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten und von etwa weitergehenden (Schadensersatz-) Ansprüchen befreit, die Vertragsstrafe wird jedoch auf der ACRIS Feinchemikalien GmbH zustehende Schadensersatzansprüche aus Verzug angerechnet. 

 

5.4 Werden die Vertragstermine einvernehmlich geändert, so gilt auch für diese neu festgelegten Termine diese Vertragsstrafen Regelung. 

 

 

6  Gefahrübergang, Transport, Eigentumsrechte 

6.1 Der Lieferant hat seine Lieferung sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie ausreichend zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der ACRIS Feinchemikalien GmbH aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen. 

 

6.2 Versandpapiere, wie z. B: Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in den Bestellungen geforderten Kennzeichnungen der ACRIS Feinchemikalien GmbH anzugeben. 

 

6.3 Mehrkosten, die der ACRIS Feinchemikalien GmbH durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. 

 

6.4 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Ablieferung bei der von der ACRIS Feinchemikalien GmbH angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf die ACRIS Feinchemikalien GmbH über. 

 

6.5 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht – unbeschadet eines gesetzlichen Eigentumserwerbs – spätestens mit Bezahlung auf die ACRIS Feinchemikalien GmbH über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. Der Lieferant gewährt der ACRIS Feinchemikalien GmbH das Recht zur Weiterverarbeitung und Nutzung der Lieferungen und Leistungen, auch wenn die ACRIS Feinchemikalien GmbH das geschuldete Entgelt noch nicht geleistet hat. 

 

 

7  Gewährleistung (Mängelhaftung) und Haftung des Lieferanten, Verjährung 

7.1 Der ACRIS Feinchemikalien GmbH stehen die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsansprüche uneingeschränkt zu. Die Pflichten des Lieferanten zur mangelfreien und rechtzeitigen Leistung stellen wesentliche Vertragspflichten dar. 

 

7.2 Der Lieferant gewährleistet insbesondere, dass 

der Liefer-/Leistungsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entspricht und ihm keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern, durch die Lieferung oder Verwendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden. 

 

7.3 Soweit das Gesetz nicht längere Verjährungsfristen gewährt, beträgt die Verjährungsfrist für kauf- oder werkvertragliche Sach- oder Rechtsmängel 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, wenigstens jedoch aber die „Shelf Life“-Dauer des jeweiligen Produkts.

 

7.4 Die ACRIS Feinchemikalien GmbH wird Mängel, sobald diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten anzeigen. Dies gilt auch im Rahmen der kaufrechtlichen Wareneingangskontrolle. Im Rahmen des § 377 HGB ist eine Reklamation der ACRIS Feinchemikalien GmbH jedenfalls dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab gesetzlichem Fristbeginn erfolgt. Der Lieferant verzichtet im Rahmen der vorstehenden Regelungen auf den Einwand einer verspäteten Reklamation. 

 

7.5 Die ACRIS Feinchemikalien GmbH ist nach eigener Wahl berechtigt, Nacherfüllung vom Lieferanten, also Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Insbesondere ist die ACRIS Feinchemikalien GmbH im Falle der Nacherfüllung berechtigt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

 

7.6 Für den Fall, dass der Lieferant nicht unverzüglich nach einer Aufforderung zur Nacherfüllung durch die ACRIS Feinchemikalien GmbH mit der Nacherfüllung beginnt, steht der ACRIS Feinchemikalien GmbH in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. 

 

7.7 Für instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung und für Neulieferungen beginnt die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Ansprüche der ACRIS Feinchemikalien GmbH auf Nacherfüllung vollständig erledigt hat. 

 

7.8 Weitergehende Ansprüche und Rechte der ACRIS Feinchemikalien GmbH bleiben unberührt. 

 

 

8  Haftung von ACRIS Feinchemikalien GmbH 

Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haftet die ACRIS Feinchemikalien GmbH bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Dem Käufer stehen Schadensersatzansprüche gegen die ACRIS Feinchemikalien GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch die ACRIS Feinchemikalien GmbH, einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der ACRIS Feinchemikalien GmbH verursacht sind und auf 

  • einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder 

  • einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder 

  • dem Produkthaftungsgesetz oder 

  • der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie 

 

beruhen. Weitere Schadensersatzansprüche gegen die ACRIS Feinchemikalien GmbH, sowie ihre gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. 

 

9  Beistellung von Material 

9.1 Von der ACRIS Feinchemikalien GmbH beigestelltes Material bleibt Eigentum der ACRIS Feinchemikalien GmbH und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von dessen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum der ACRIS Feinchemikalien GmbH zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellungen der ACRIS Feinchemikalien GmbH verwendet werden. Der Lieferant haftet für Beschädigungen oder Beeinträchtigungen des beigestellten Materials.

 

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von der ACRIS Feinchemikalien GmbH angelieferte Beistellungen unverzüglich nach Eingang und während der Nutzung auf Identität, Mengenabweichungen oder erkennbare Mängel zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist und der ACRIS Feinchemikalien GmbH dabei oder später entdeckte Abweichungen vor Verarbeitung unverzüglich mitzuteilen und in diesem Fall die Weisungen der ACRIS Feinchemikalien GmbH abzuwarten. Die Mängelanzeige soll jeweils möglichst schriftlich erfolgen.

 

 

10  Besondere Verpflichtungen des Lieferanten 

10.1 Der Lieferant hat der ACRIS Feinchemikalien GmbH auf Anforderung die Einhaltung der auf der Grundlage der Bestellung und des jeweils geschlossenen Vertrages vereinbarten Qualitätsanforderungen durch Übersendung geeigneter Dokumente (z.B. Zertifikate, Darlegung des Produktionsablaufes etc.) nachzuweisen. 

 

10.2 Änderungen des jeweiligen Liefergegenstandes und oder des mit der ACRIS Feinchemikalien GmbH abgestimmten Produktionsablaufs / Fertigungsprozesses bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Zustimmung der ACRIS Feinchemikalien GmbH. 

 

11  Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten 

11.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen des jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Lieferant hat der ACRIS Feinchemikalien GmbH spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, welche die ACRIS Feinchemikalien GmbH zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt. 

 

11.2 Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach 11.1 erstattet er der ACRIS Feinchemikalien GmbH sämtliche Aufwendungen und Schäden, die der ACRIS Feinchemikalien GmbH hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. 

 

 

12  Lieferbereitschaft 

Stellt der Lieferant  die Lieferung der Ware ein, hat er der ACRIS Feinchemikalien GmbH Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Bedingungen zu geben. 

 

13  Produkthaftung 

13.1 Sollte ein Dritter die ACRIS Feinchemikalien GmbH wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so hat der Lieferant die ACRIS Feinchemikalien GmbH von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern der Produktfehler auf einem Mangel der Lieferung oder Leistung des Lieferanten beruht. 

 

13.2 Im Übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

 

14  Datenschutz 

Die ACRIS Feinchemikalien GmbH ist berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter sowie vom Lieferanten ggf. beauftragten Subunternehmern oder Zulieferern zu speichern, die mit der Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten zusammenhängen. Sofern und soweit erforderlich, wird der Lieferant mit seinen Mitarbeitern, Subunternehmern oder Zulieferern vergleichbare Vereinbarungen schließen. 

 

15  Nutzungs- und Schutzrechte 

15.1 Die ACRIS Feinchemikalien GmbH ist berechtigt, den Vertragsgegenstand uneingeschränkt zu nutzen, zu verändern und an Dritte - einschließlich ggf. bestehender Schutz- und Eigentumsrechte des Lieferanten an dem konkreten Vertragsgegenstand - zu übertragen. 

 

15.2 Wird die ACRIS Feinchemikalien GmbH von einem Dritten wegen der Verletzung etwaiger Nutzungs- und Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die ACRIS Feinchemikalien GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. 

 

16  Aufrechnung 

Eine Aufrechnung durch den Lieferanten mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferanten ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. 

 

17  Sonstiges 

17.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der ACRIS Feinchemikalien GmbH unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und derjenigen Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen. 

 

17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit einem mit der ACRIS Feinchemikalien GmbH geschlossenen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, ist Heidelberg. 

 

17.3 Textform (insbesondere Telefax und E-Mail) oder Datenfernübertragung entsprechen der Schriftform. 

 

 

Stand: 07/2020 

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